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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Dienstleistungen der Firma
Henrike Feltges Coaching
Alteburger Wall 10
50678 KÖLN

0221 – 759 757 98
h.feltges@online.de

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Business & Karriere Coaching Feltges – nachfolgend BCF – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
    1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber werden nur wirksam, wenn BCF ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
    1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von BCF vorgenommen werden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt.
  1. Vertragsgegenstand
    1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird auch nicht begründet.
    1. Es steht BCF frei, auch während des laufenden Vertragsverhältnisses für andere Auftraggeber tätig zu werden.
  1. Zustandekommen des Vertrages
    1. Ein Vertrag mit BCF kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebotes auf dem Postweg, per Fax oder per Email zustande.
    1. Der Gegenstand des Vertrages oder die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Dienstleistungsvertrag beschrieben.
  1. Vertragsdauer und Vergütung
    1. Der Vertrag zwischen BCF und dem Auftraggeber endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt. Der Vertrag kann den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
    1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Die Frist zur ordentlichen Kündigung beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
    1. Eine Kündigung vor dem Beginn des Vertrages ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine solche ist nur möglich, wenn BCF seinen vertraglich vereinbarten Dienstleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann. Kündigt der Auftraggeber vor Beginn des Vertrages, ist BCF für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür werden pauschal 10% der Auftragssumme vereinbart. Eine individuelle Entschädigungsregel bleibt hiervon unberührt.
    1. BCF liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff. BGB.
    1. Sämtliche Zahlungen gegenüber BCF sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung des Zahlungstermins steht BCF ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
    1. Barauslagen und besondere Kosten, die BCF auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierfür wird zwischen BCF und dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Für die Zahlung gegenüber BCF gilt 4.5. entsprechend.
    1. Sämtliche Leistungen von BCF verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
  1. Leistungsumfang
    1. Die von BCF zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die zwischen BCF und dem Auftraggeber individuell vereinbarten Leistungen gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
    1. BCF wird den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
    1. Ist BCF die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat BCF den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
    1. BCF stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal zur Verfügung, soweit der Auftraggeber nicht über die entsprechenden Geräte oder Räumlichkeiten verfügt.
    1. Die Vertragsparteien sind bemüht, nach besten Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
  1. Änderungen
    1. Wünscht der Kunde im Verlauf der Erbringung von Dienstleistungen durch BCF eine Änderung und / oder Ergänzungen der ursprünglich festgelegten Leistung, so teilt er dies BCF unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
    2. BCF wird nach Eingang eines Änderungsverlangens prüfen, ob die gewünschte Änderung realisierbar ist und den Kunden darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Zeitplans voraussichtlich ergeben.
    1. Die Vertragsparteien werden sich sodann über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Vergütung miteinander abstimmen.
    1. BCF ist erst dann zu der Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.
  1. Verschwiegenheitspflicht

BCF verspflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

  1. Gerichtsstand
    1. Für die Geschäftsverbindung zwischen BCF und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.
    1. Die Gerichtsstandklausel gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz von BCF.
  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder zukünftig werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien durch eine Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Köln im Dezember 2015

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